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HC Perl | Satzung

Satzung des Vereins "HC Perl e.V."

§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen „HC Perl e.V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der HC Perl wurde 1953 als Damen-Handball Club in Perl gegründet. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Perl. Die Farben des Vereins sind rot – weiß. Der Verein wurde 1979 in das Vereinsregister am Amtsgericht Merzig eingetragen.

§ 2 Ziel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Innerhalb seines Wirkungsbereiches fasst er alle Abteilungen zusammen, um seine aktiven Mitglieder des Handballsports sportlich zu ertüchtigen. ER ist bestrebt, den Gemeinschaftsgeist und die Sportkameradschaft durch freiwillige Unterordnung unter die geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein hat insbesondere folgende Ausgaben:

1. Organisation und Durchführung des Handballspielbetriebes gemäß den Regeln des Handball – Verbands Saar
2. Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb seines Gebietes.
3. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Abteilungen.
4. Unterstützung der Abteilungen, soweit dies mit den Interessen des Vereins vereinbar ist.
5. Förderung der Jugendarbeit

§ 3 Verwendung von Mitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede persönliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden:

1. Bei Handlungen, die gegen den Verein, seine Zwecke und sein Ansehen gerichtet sind.
2. Wegen wiederholten Verstoßes gegen die Satzung des Vereins.
3. Wegen schwerer Verfehlung, die gegen den Handball – Verband oder gegen die Aktiven und Inaktiven gerichtet sind und das Ansehen des HC Perl schädigen.

Der HC Perl e.V. ist ordentliches Mitglied im Handball – Verband Saar e.V. und in jedem Fall an die Bestimmungen des HVS gebunden.

§ 6 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus

dem Vorsitzenden / der Vorsitzende;
einem Stellvertreter/in;
dem Kassierer/in;
dem Geschäftsführer/in.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, sind nur als Vorstand wählbar, wenn sie sich schriftlich zur Wahl bereit erklärt haben. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstand einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahre durch den/die Vorsitzende/n schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere

die Wahl des Vorsitzenden / der Vorsitzende und des stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretende Vorsitzende
den Rechenschaftsbericht;
die Wahl zweier Kassenprüfer;
die Entlastung des Vorstandes;
die Mitgliedbeiträge;
Satzungsänderungen;
die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung vom Stellvertreter/in geleitet; ist auch diese/dieser Verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Stimmberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Versammlung anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Versammlungsleiters. Änderungen des Vereinszwecks und der Satzung sowie der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer zweidrittel Mehrheit. Wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt oder bei Wahlen für das gleiche Amt mehr als ein Mitglied kandidiert, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10 Kassenprüfung

Mindestens einmal jährlich sind das Kassenbuch, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Prüfung zu informieren. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen des Vereins dem Handball - Verband Saar e.V. zuzuwenden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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